I. Mietvertrag/Benutzungsbestimmungen
II. Parkgebühr/Einstelldauer
III. Entfernung/Verwertung des KFZ
Die Vermieterin ist berechtigt auf Kosten und Gefahr des Parkhausbenutzer das KFZ abschleppen zu lassen, wenn
die Höchsteinstelldauer überschritten ist.
Darüber hinaus steht der Vermieterin bis zur Entfernung des KFZ eine der Preisliste entsprechende Parkgebühr zu.
IV. Verlust des Parktickets
Bei Verlust des Parktickets ist die Gebühr von 50€ zu zahlen, es sei denn, der Mieter kann der Vermieterin seine Einstelldauer nachweisen.
V. Haftung der Vermieterin
Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen/grobfahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Vermieterin. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schäden sind vor Verlassen des Parkhauses der Vermieterin anzuzeigen.
Die Vermieterin haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden.
VI. Haftung des Mieters
Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Mieter ist verpflichtet sämtliche von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen (auch Dritten gegenüber) verursachte Schäden vor Verlassen des Parkhauses der Vermieterin anzuzeigen.
VII. Pfandrecht/Zurückbehaltungsrecht
Der Vermieterin stehen wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Zurückbehaltungs- recht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem KFZ samt Inhalt zu.
VIII. Vorübergehende Nutzungsunterbrechung
Dem Mieter ist bekannt, dass die Tiefgarage im Überschwemmungsgebiet des Mains liegt. Sollten es die Witterungseinflüsse notwendig machen, die Tiefgarage vor Überflutung zu schützen, kann das Entfernen des Fahrzeuges vorübergehend unmöglich sein. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter schriftlich anzuzeigen, dass sein Nutzungsinteresse entfallen ist. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige entfällt das Recht des Vermieters auf Vereinnahmung des Mietzinses. Das gilt bis zu demjenigen Zeitpunkt, in dem die Zufahrtsbeschränkung zum Mietgegenstand wieder aufgehoben ist. Hiernach lebt die Zahlungsverpflichtung des Mieters wieder auf. Darüber hinaus lösen derartig Umstände keine Schadenersatzpflicht des Vermieters aus. Gleiches gilt für den Fall, dass die Tiefgarage aufgrund von unvorhersehbaren Störungen oder Ausfällen von technischen Einrichtungen geschlossen werden muss.
VIIII. Hausordnung
Der Mieter ist verpflichtet, die Regeln der Hausordnung einzuhalten, insbesondere folgende:
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