EINSTELLBEDINGUNGEN

I. Mietvertrag/Benutzungsbestimmungen

  1. Mit der Annahme der Parktickets und/oder mit dem Passieren der Schrankenanlage kommt zwischen Parkhausbenutzer (Mieter) und der ECG Facility Management GmbH (Vermieterin) ein Mietvertrag über einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug (KFZ) zustande. Bewachung und Verwahrung sind nicht Gegenstand des Vertrages. An der Ein- und Ausfahrt findet eine Videoüberwachung statt.
  2. Es gelten die Bestimmungen der StVO. Der Mieter hat die Benutzungsbestimmungen sowie die Anweisungen der Vermieterin und deren Personal zu befolgen.

 

II. Parkgebühr/Einstelldauer 

  1. Die Parkgebühr bemisst sich für jeden belegten Stellplatz nach der aushängenden Preisliste.
  2. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist.
  3. Das KFZ kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. 
  4. Das KFZ darf nur auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen abgestellt werden.

 

III. Entfernung/Verwertung des KFZ

Die Vermieterin ist berechtigt auf Kosten und Gefahr des Parkhausbenutzer das KFZ abschleppen zu lassen, wenn 
die Höchsteinstelldauer überschritten ist.
 

  1. das KFZ nicht entsprechend der Beschilderung im Parkhaus oder in einer die Benutzung des Parkhauses erschwerenden Weise abgestellt ist.
  2. das KFZ auf einer gesperrten und/oder reservierten Parkfläche abgestellt ist.
  3. das KFZ nicht bzw. nicht mehr zugelassen oder nicht mit Zulassungskennzeichen versehen ist.
  4. das KFZ Flüssigkeit verliert oder sonst eine Gefahr darstellt.
    eine dringende Gefahr besteht oder vermutet wird.

Darüber hinaus steht der Vermieterin bis zur Entfernung des KFZ eine der Preisliste entsprechende Parkgebühr zu.

 

IV. Verlust des Parktickets

Bei Verlust des Parktickets ist die Gebühr von 50€ zu zahlen, es sei denn, der Mieter kann der Vermieterin seine Einstelldauer nachweisen.

 

V. Haftung der Vermieterin

Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen/grobfahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Vermieterin. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schäden sind vor Verlassen des Parkhauses der Vermieterin anzuzeigen.
Die Vermieterin haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden.

 

VI. Haftung des Mieters

Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Mieter ist verpflichtet sämtliche von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen (auch Dritten gegenüber) verursachte Schäden vor Verlassen des Parkhauses der Vermieterin anzuzeigen.

 

VII. Pfandrecht/Zurückbehaltungsrecht

Der Vermieterin stehen wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Zurückbehaltungs- recht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem KFZ samt Inhalt zu.

VIII. Vorübergehende Nutzungsunterbrechung

Dem Mieter ist bekannt, dass die Tiefgarage im Überschwemmungsgebiet des Mains liegt. Sollten es die Witterungseinflüsse notwendig machen, die Tiefgarage vor Überflutung zu schützen, kann das Entfernen des Fahrzeuges vorübergehend unmöglich sein. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter schriftlich anzuzeigen, dass sein Nutzungsinteresse entfallen ist. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige entfällt das Recht des Vermieters auf Vereinnahmung des Mietzinses. Das gilt bis zu demjenigen Zeitpunkt, in dem die Zufahrtsbeschränkung zum Mietgegenstand wieder aufgehoben ist. Hiernach lebt die Zahlungsverpflichtung des Mieters wieder auf. Darüber hinaus lösen derartig Umstände keine Schadenersatzpflicht des Vermieters aus. Gleiches gilt für den Fall, dass die Tiefgarage aufgrund von unvorhersehbaren Störungen oder Ausfällen von technischen Einrichtungen geschlossen werden muss.

 

VIIII. Hausordnung

Der Mieter ist verpflichtet, die Regeln der Hausordnung einzuhalten, insbesondere folgende:

  • Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, besonders die der Feuerwehr und Bauaufsichtsbehörde, sind zu beachten. 
  • Jegliches Anzünden oder offenes Feuer sowie das Rauchen ist in sämtlichen Bereichen der Tiefgarage verboten. Gleiches gilt für das Lagern von brennbaren Gegenständen und Betriebsstoffen, wie z.B. Öl, Petroleum, auch von entleerten Betriebsstoffbehältern und dgl., Vorbenanntes ist im gesamten Mietgegenstand untersagt. 
  • Im gesamten Mietgegenstand, insbesondere in den von den Mietern gemeinschaftlich benutzten Räumen dürfen keine Gegenstände aufbewahrt, liegengelassen oder weggeworfen werden. Der Mieter hat den gesamten Mietgegenstand stets sauber zu halten.
  • Öl- und Benzinflecken sind vom Verursacher auf seine Kosten fachgerecht zu entfernen. Der Vermieter hat das Recht, bei Nichterfüllung dieser Pflicht auf Kosten des Mieters die Reinigung durchführen zu lassen.
  • Die Fahrzeuge dürfen im gesamten Mietgegenstand nur im Schritt-Tempo fahren. 
  • Im gesamten Mietgegenstand dürfen keine geräuschvollen Arbeiten stattfinden. Es ist verboten Reinigungsarbeiten, insbesondere an den eingestellten Fahrzeugen, durchzuführen. 
  • Unnötiges Signalgeben ist im Interesse des Lärmschutzes im gesamten Mietgegenstand zu unterlassen.
  • Ätzende, säurehaltige oder andere umweltgefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht auf die Oberflächen des Mietgegenstandes gelangen.
     

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